Name:


Alter

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der A&C Künstleragentur GmbH

Download PDF

  1. Anwendungsbereich
    1. Die A&C Künstleragentur GmbH (“Agentur”) vermittelt dem Auftraggeber für die Bereiche TV, Film, Werbung und ähnliche künstlerische Produktionen Schauspieler/Models/Komparsen und Künstler.
    2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Leistungen, die von der Agentur an den Auftraggeber erbracht werden. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und per E-Mail oder schriftlich anerkannt werden.
    3. Die Agentur behält sich das Recht vor, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder nur Teile davon jederzeit auch für bestehende Vertragsverhältnisse anzupassen bzw. abzuändern. Der Auftraggeber wird über eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Zusendung per E-Mail oder an die zuletzt bekannte Adresse informiert. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht.
  2. Rechteeinräumung
    1. Die Agentur stellt dem Auftraggeber für den jeweils vereinbarten medialen, räumlichen und/oder zeitlichen Bereich Nutzungs-, Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte, die durch das Tätigwerden der von ihr vermittelten Person entstehen, in Rechnung (“Buyout/Copyright”).
    2. Mit Erhalt des Gesamtbetrages gehen die Buyouts/Copyrights für den vereinbarten Verwendungszweck an den Auftraggeber über. Jegliche Verwendung/Veröffentlichung des Buyouts/Copyrights durch den Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung des hierfür von der Agentur in Rechnung gestellten Honorars ist unzulässig.
    3. Eine mediale, räumliche und/oder zeitliche Erweiterung des Buyouts/Copyrights ist nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung der Agentur und bei vollständiger Bezahlung durch den Auftraggeber des hierfür anfallenden Honorars möglich.
    4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur im Vorhinein über jede geplante Verwendung/Veröffentlichung, die über das vereinbarte Buyout/Copyright hinausgeht, unaufgefordert und ohne Verzug umfassend bekannt zu geben sowie über jede bereits erfolgte Verwendung/Veröffentlichung umgehend und umfassend Auskunft zu erteilen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen Schritte zu setzen, um seiner Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht nachzukommen.
  3. Zahlungsbedingungen
    1. Die Agentur stellt dem Auftraggeber für ihre Vermittlungstätigkeit auf Grundlage des vereinbarten Arbeitshonorars und des Buyouts/Copyrights eine Agenturprovision in Rechnung. Die Arbeitshonorare sind vom Auftraggeber ab Abschluss der Dreharbeiten ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Die Buyouts/Copyrights sind vom Auftraggeber ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, ansonsten jedenfalls im Zeitpunkt der Erstverwendung bzw. Erstschaltung zu bezahlen.
    2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur binnen 4 Wochen nach Abschluss der Dreharbeiten schriftlich bekanntzugeben, sofern die vereinbarten Buyouts/Copyrights oder auch nur Teile davon nicht verwendet bzw. nicht veröffentlicht werden. Unterlässt der Auftraggeber in diesen Fällen eine solche Bekanntgabe, so sind die Buyouts/Copyrights vom Auftraggeber 6 Monate nach Abschluss der Dreharbeiten ohne Abzug zu bezahlen.
    3. Bei einer Pauschalvereinbarung (Arbeitshonorar inclusive Buyout/Copyright) und bei einer Buyout/Copyrightpauschalvereinbarung werden bei Nichtverwendung der von der Agentur vermittelten Person oder auch bei Nichtverwendung/Nichtveröffentlichung der vereinbarten Buyouts/Copyrights bzw. auch nur Teile davon weder das Arbeitshonorar, die Agenturprovision noch die Buyouts/Copyrights noch andere bereits geleistete Zahlungen an den Auftraggeber rückerstattet. Pauschalvereinbarungen und Buyout/Copyrightpauschalvereinbarungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
  4. Haftung
    1. Die Haftung der Agentur ist für leichte und schlicht grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von krass grober Fahrlässigkeit und Vorsatz hat der Auftraggeber zu beweisen.
    2. Die Agentur kann nicht für das Verhalten der von ihr vermittelten Person oder das Verhalten des Auftraggebers haftbar gemacht werden. Insbesondere haftet die Agentur nicht für etwaige daraus resultierende Ansprüche iZm (Haftpflicht-)Versicherungen/Sozialversicherungen, Prozesskosten, eigenen Anwaltskosten des Auftraggebers oder allfälligen Ansprüchen Dritter (einschl. der von ihr vermittelten Person); der Auftraggeber hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
    3. Die Agentur haftet nicht für den Ersatz von Ansprüchen und Nachteilen, die nicht in der Mangelhaftigkeit der von ihr erbrachten Leistung selbst liegen, sondern Folge dieser Mangelhaftigkeit sind (Folgeschäden, entgangener Gewinn, etc.).
    4. Ansprüche des Auftraggebers verfallen wenn sie gegenüber der Agentur nicht innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens bzw. des Anspruches schriftlich geltend gemacht werden; jedenfalls aber nach drei Jahren ab Abschluss der jeweils maßgeblichen mit der Agentur getroffenen Vereinbarung. Ansprüche des Auftraggebers sind der Höhe nach mit dem Auftragswert einer solchen Vereinbarung exclusive Steuern begrenzt.
    5. Im Falle eines Zuwiderhandelns des Auftraggebers gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. gegen Vereinbarungen, die mit der Agentur getroffen wurden, hat der Auftraggeber der Agentur sowie der von dieser vermittelten Person jeweils das 1-fache des vereinbarten Arbeitshonorars zu bezahlen (Pönale). Dessen ungeachtet ist die Geltendmachung jeglicher anderer Ansprüche (wie etwa von Buyouts/Copyrights und/oder Schadenersatzansprüchen, etc.) ohne Anrechnung dieser Pönale ausdrücklich vorbehalten.
  5. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die zwischen der Agentur und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    2. Erfüllungsort ist der Unternehmenssitz der Agentur. Gerichtsstand ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht der Agentur. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

Stand: 17.06.2020